Satzung
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Speedskate-Club Meißen e. V.
(2) Sitz des Vereins ist Meißen.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Meißen eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Roll-Sports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit für insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben.
(3) Der Verein fördert den Leistungssport und widmet sich dem Freizeit- und Breitensport.
(4) Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Kinder- und Jugendarbeit.
(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(6) Der Vereinszweck wird erreicht durch:
- das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden;
- die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
- den Aufbau eines Trainings- und Übungsprogramms für den Freizeit- und Breitensport;
- die Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden Sportveranstaltungen und Wettkämpfen;
- die Durchführung von sportlichen Wettkämpfen, Vereins- und Breitensportveranstaltungen;
- die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und –maßnahmen.
§ 3 Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Verbandsanschluss
Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für aktive Mitglieder die Satzungen/Richtlinien und Ordnungen des Rollsport- und Inline-Verband Sachsen e. V. sowie Kreissportbund Meißen e. V. und deren Dachverbände ergänzend.
§ 5 Vereinsmitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(2) Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
(4) Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand beantragen. Dies kann insbesondere bei längeren Abwesenheiten erfolgen (z. B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Entscheidung des erweiterten Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires sportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern oder schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der Vereinskameradschaft gilt.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge und eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, dessen Zahlungsweise und Fälligkeit bestimmt der erweiterte Vorstand. Zu diesem Zweck ist er ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.
(3) Der erweiterte Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragspflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§ 9 Vorstand, erweiterter Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus
dem Vorstand,
dem Kassenwart,
dem Schriftführer,
dem Sportwart,
dem Vorsitzenden der Vereinsjugend,
und bis zu zwei Beisitzern.
§ 10 Aufgaben und Zuständigkeiten des erweiterten Vorstandes
(1) Der erweiterte Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.
(2) Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
- die Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung; die Einladung der Mitglieder erfolgt in geeigneter Weise entweder schriftlich oder über die Internetseite des Vereins oder durch Aushang auf dem Vereinsgelände;
- die Führung der laufenden Geschäfte, einschließlich der dazu notwendigen Fassung von Beschlüssen;
- die Verabschiedung und Änderung der Beitragsordnung sowie Finanzordnung;
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
- die Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung;
- die Entscheidung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern
§ 11 Wahl des erweiterten Vorstandes
(1) Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmtbder erweiterte Vorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
§ 12 Vorstandssitzungen
(1) Der erweiterte Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
(2) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
§ 13 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Bei Minderjährigen kann das Stimmrecht jedoch nur durch den gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand gemäß § 10 (2). Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens zwei Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des erweiterten Vorstandes geleitet.
(6) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
(7) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom erweiterten Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des erweiterten Vorstands;
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Vereinsauflösung/Fusion; sie bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder;
- Verabschiedung von Vereinsordnungen und Richtlinien, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des erweiterten Vorstandes fallen;
- Beschlussfassung über eingereichte Anträge;
- Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern;
§ 15 Beschlussfassung, Protokollierung
(1) Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
(2) Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Mitgliederversammlung bzw. der Vorstandssitzung zu unterzeichnen.
§ 16 Vereinsjugend
(1) Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig.
(2) Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
§ 17 Kassenprüfung
Der von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer, die nicht dem erweiterten Vorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören darf, prüft einmal jährlich die Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstattet der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes.
§ 18 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
(1) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.
(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.
(3) Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(4) Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4- Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10.03.2008 beschlossen.
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung vom 19.12.1996 tritt an diesem Tag außer Kraft.


